// Betreuung

Was versteht man unter Betreuung:
Betreuung heißt im rechtlichen Sinne, dass die oder der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten allein zu regeln. Rechtliche Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch § 1896 und folgende.
Voraussetzung ist die Volljährigkeit sowie das Vorliegen einer:
▶ Psychischen Erkrankung
▶ Seelischen Behinderung
▶ Körperlichen Behinderung
▶ Geistigen Behinderung
Die Betreuerbestellung erfolgt durch das örtliche Betreuungsgericht. Der zuständige Richter legt nach Vorliegen eines medizinischen Gutachtens die Aufgabenkreise fest. Die zu bestellende Betreuer/-in muss geeignet und bereit sein, wobei das Ehrenamt im Vordergrund steht.
Die festgelegten Aufgabenkreise können sein:
▶ Gesundheitssorge
▶ Aufenthaltsbestimmung
▶ Vermögenssorge
▶ Wohnungsangelegenheiten
Im Vordergrund steht die Besprechungspflicht zwischen Betreuten und Betreuer:
Ziel ist die Wiedererlangung bzw. Befähigung die eigenen Ressourcen zu entwickeln, sowie die eigenen Angelegenheiten allein regeln zu können.
