// Betreuung

Was versteht man unter Betreuung:

Betreuung heißt im rechtlichen Sinne, dass die oder der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten allein zu regeln. Rechtliche Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch § 1896 und folgende.

Voraussetzung ist die Volljährigkeit sowie das Vorliegen einer:

▶  Psychischen Erkrankung

  Seelischen Behinderung

▶  Körperlichen Behinderung

▶  Geistigen Behinderung

Die Betreuerbestellung erfolgt durch das örtliche Betreuungsgericht. Der zuständige Richter legt nach Vorliegen eines medizinischen Gutachtens die Aufgabenkreise fest. Die zu bestellende Betreuer/-in muss geeignet und bereit sein, wobei das Ehrenamt im Vordergrund steht.

Die festgelegten Aufgabenkreise können sein:

▶  Gesundheitssorge

▶  Aufenthaltsbestimmung

▶  Vermögenssorge

▶  Wohnungsangelegenheiten

Im Vordergrund steht die Besprechungspflicht zwischen Betreuten und Betreuer:

Ziel ist die Wiedererlangung bzw. Befähigung die eigenen Ressourcen zu entwickeln, sowie die eigenen Angelegenheiten allein regeln zu können.